Update bezüglich einer möglichen Kaufofferte für RSA
NOT FOR RELEASE, PUBLICATION OR DISTRIBUTION IN WHOLE OR IN PART IN, INTO OR FROM ANY JURISDICTION WHERE TO DO SO WOULD CONSTITUTE A VIOLATION OF THE RELEVANT LAWS OR REGULATIONS OF THAT JURISDICTION.
THIS ANNOUNCEMENT IS NOT AN ANNOUNCEMENT OF A FIRM INTENTION TO MAKE AN OFFER UNDER RULE 2.7 OF THE CITY CODE ON TAKEOVERS AND MERGERS (THE CODE) AND THERE CAN BE NO CERTAINTY THAT AN OFFER WILL BE MADE.
Zurich Insurance Group (Zurich) hat heute angekündigt, dass sie RSA Insurance Group plc (RSA) einen Vorschlag über eine mögliche Kaufofferte für das gesamte ausgegebene ordentliche Aktienkapital von RSA zu einem Kaufpreis von 550 Pence pro Aktie in bar unterbreitet hat (mögliche Kaufofferte). Die Aktionäre von RSA würden ausserdem von RSA die Zwischendividende von 3,5 Pence pro Stammaktie für die am 30. Juni 2015 zu Ende gegangene Berichtsperiode erhalten. Diese Zwischendividende wurde von RSA am 6. August 2015 angekündigt.
Der Verwaltungsrat von RSA hat sich dahingehend geäussert, dass er bereit wäre, den RSA-Aktionären die Annahme einer Offerte in der Höhe der möglichen Kaufofferte zu empfehlen, falls eine zufriedenstellende Einigung über die weiteren Konditionen erreicht werden kann.
Die mögliche Kaufofferte wäre vom zufriedenstellenden Abschluss der Due-Dilligence-Prüfung und dem gegenseitigen Einverständnis über weitere Konditionen abhängig. Es kann weder aus der Interessensbekundung noch aus dieser Mitteilung abgeleitet werden, dass Zurich jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Kaufofferte unterbreiten wird.
Gemäss den Richtlinien von Artikel 2.6(a) des UK Code on Takeovers and Mergers (Kodex) ist Zurich verpflichtet, spätestens am 25. August 2015 um 17 Uhr Londoner Zeit, entweder eine feste Absicht zu bekunden, eine Kaufofferte für RSA gemäss den Richtlinien von Artikel 2.7 des Kodex zu unterbreiten, oder mitzuteilen, dass sie nicht beabsichtige, eine solche zu unterbreiten. Auf Gesuch von RSA hat das UK Panel on Takeovers and Mergers (Panel) eine Verlängerung dieser Frist bis am 22. September 2015 um 17 Uhr Londoner Zeit genehmigt. Dies erlaubt es den Parteien, die laufenden Gespräche bezüglich einer möglichen Kaufofferte für RSA weiterzuführen. Bis zum Ablauf dieser neuen Frist ist Zurich verpflichtet, entweder eine feste Absicht zu bekunden, eine Kaufofferte für RSA zu unterbreiten, oder mitzuteilen, dass sie nicht beabsichtige, eine solche zu unterbreiten. Im letzteren Fall würde diese Ankündigung als Mitteilung gemäss Artikel 2.8 des Kodex betrachtet. Diese neue Frist kann mit dem Einverständnis des Panel gemäss Artikel 2.6(c) des Kodex weiter verlängert werden.
Zurich behält sich das Recht vor, jederzeit eine Kaufofferte für RSA für weniger als den Gegenwert von 550 Pence pro RSA-Stammaktie zu unterbreiten (abzüglich jeglicher erklärter, bestätigter oder ausgeschütteter Dividenden, mit Ausnahme der Zwischendividende von 3,5 Pence pro Stammaktie, die im Zusammenhang mit der am 30. Juni 2015 zu Ende gegangenen Berichtsperiode durch RSA an ihre Aktionäre ausgerichtet wird):
- (i) mit der Zustimmung oder der Empfehlung des Verwaltungsrats von RSA, oder
- (ii) falls eine Drittpartei eine feste Absicht bekundet, eine Kaufofferte für RSA basierend auf Artikel 2.7 des Kodex zu unterbreiten, die zum Zeitpunkt an dem Zurich ankündigt, eine Kaufofferte für RSA zu unterbreiten, tiefer als der Gegenwert von 550 Pence pro Stammaktie von RSA ist (abzüglich jeglicher erklärter, bestätigter oder ausgeschütteter Dividenden, mit Ausnahme der Zwischendividende von 3,5 Pence pro Stammaktie, die im Zusammenhang mit der am 30. Juni 2015 zu Ende gegangenen Berichtsperiode durch RSA an ihre Aktionäre ausgerichtet wird), oder
- (iii) nach der Ankündigung von RSA über eine “whitewash transaction“ gemäss dem Kodex*.
Bei Bedarf wird Zurich die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit weiter informieren.
*Generell liegt eine “whitewash transaction“ dann vor, wenn a) eine Person, alleine oder gemeinsam mit anderen Parteien, die mit dieser Person verbunden sind, durch den Kauf von Aktien oder eine Konsolidierung die Kontrolle (Stimmrechtsanteil von 30% oder mehr) über eine Gesellschaft erwirbt und b) das Panel und die Aktionäre der Gesellschaft in einer unabhängigen Abstimmung diese Person von der Verpflichtung befreien, ein allgemeines Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft zu unterbreiten.
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